Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 25.04.2016 (4 UF 60/16):

Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten der Ehefrau umgehängt wird, gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als ihr geschenkt.

Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ohne deren Zustimmung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Bei der Ermittlung des Wertes des nicht mehr vorhandenen Schmuckes kommt der Ehefrau das Beweismaß des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Gute.

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