Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluß vom 20.12.2016 (11 UF 673/16):

Das Kind kann den Unterhalt beim echten Wechselmodell nur gegen den Elternteil geltend machen, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und der erbrachten bedarfsdeckenden (Natural-)Unterhaltsleistungen der Eltern zu einer „Ausgleichszahlung“ verpflichtet ist.