Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 09.02.2016 (3 U 8/12):

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH FamRZ 2011,1563; BGH FamRZ 2008, 1822; BGH FamRZ 2010, 277).

 

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